Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 22.12.2000 — BGBl. III Nr. 206/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute22.12.2000 BGBl. III Nr. 206/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

22.12.2000BGBl. III Nr. 206/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der die Konvention unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die die Konvention ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
  3. Absatz 3,Dieses Protokoll steht jedem Staat, der die Konvention ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.
  4. Absatz 4,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

20001018

Dokumentnummer

NOR40012882