Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 22.12.2000 — BGBl. III Nr. 206/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute22.12.2000 BGBl. III Nr. 206/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.12.2000BGBl. III Nr. 206/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 2

Mitteilungen können von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in der Konvention niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Wird eine Mitteilung im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

20001018

Dokumentnummer

NOR40012869