Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12hParagraph 12 h
Text
Allgemeine Bedingungen des Regelzonenführers
§ 12h.Paragraph 12 h,
(1)Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen (AB RZF-BGV) und andererseits zwischen dem Regelzonenführer und den Netzbetreibern (AB RZF-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Regelzonenführer sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen Ausschussbericht RZF-BGV) und andererseits zwischen dem Regelzonenführer und den Netzbetreibern Ausschussbericht RZF-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Regelzonenführer sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
die Erfüllung der dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften
stehen.
(3)Absatz 3,Die AB RZF-BGV haben insbesondere zu enthalten:Die Ausschussbericht RZF-BGV haben insbesondere zu enthalten:
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
die Abwicklung des Fahrplanmanagements durch den Regelzonenführer;
das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;
das Ausgleichsenergiemanagement durch den Regelzonenführer;
die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten;
das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e);das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (Paragraph 42 e,);
Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
(4)Absatz 4,Die AB RZF-Netz haben insbesondere zu enthalten:Die Ausschussbericht RZF-Netz haben insbesondere zu enthalten:
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
das Allokationsverfahren betreffend die Zuordnung von Netzkapazitäten;
die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen betreffend Versorgerwechsel;
die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten;
die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
das von den Fernleitungsunternehmen gemäß § 12f zu leistende Entgelt;das von den Fernleitungsunternehmen gemäß Paragraph 12 f, zu leistende Entgelt;
Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung;
Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40079490