Rechtstracker.at

§ 17 GWG

Fassungen
01.01.2007 bis 21.11.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.200721.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 1701.10.200231.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 1710.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Hauptstück
Rechte und Pflichten

1. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten

1. Unterabschnitt

Netzzugang für inländische Kunden

Gewährung des Netzzugangs

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten (Paragraph 41,) Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und den gesetzlich bestimmten Preisen zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren auch dem Regelzonenführer unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Netzzugangsbegehren für sonstige Transporte, soweit nicht von Paragraph 31 e, erfasst, sind beim Regelzonenführer zu stellen, der diese an die betroffenen Netzbetreiber weiter zu leiten hat. Der Regelzonenführer hat den Transport über die dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen, die von dritten Erdgasunternehmen betrieben werden oder in deren Eigentum stehen, zu veranlassen. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer 6,) zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität steht dem Kunden auch im Falle eines Lieferantenwechsels zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Bei grenzüberschreitenden Transporten gemäß Paragraph 6, Ziffer 17, finden die Vorschriften der Paragraphen 31 d bis 31 h Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40079494