Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19bParagraph 19 b
Text
Veröffentlichung von Informationen
§ 19b.Paragraph 19 b,
Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten haben die sich aus ihrer Verpflichtung gemäß § 31g ergebenden Informationen im Internet zu veröffentlichen. Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten haben die sich aus ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 31 g, ergebenden Informationen im Internet zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40079497