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§ 31a GWG

Fassungen
01.01.2007 bis 21.11.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31a01.01.200721.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 31a28.06.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
§ 31a01.10.200227.06.2006 BGBl. I Nr. 148/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Pflichten der Fernleitungsunternehmen

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Fernleitungsunternehmen sind folgende Aufgaben übertragen:
    1. Ziffer eins
      Die Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
    2. Ziffer 2
      dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
    3. Ziffer 3
      unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß Paragraph 8, festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
    4. Ziffer 4
      sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
    5. Ziffer 5
      Steuerung der von ihnen betriebenen Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers;
    6. Ziffer 6
      Messungen an der Netzgebietsgrenze, Datenaustausch;
    7. Ziffer 7
      die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den Regelzonenführer.
  2. Absatz 2,Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
    2. Ziffer 2
      sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
    3. Ziffer 3
      Messungen an der Netzgebietsgrenze sowie einen Datenaustausch vorzunehmen;
    4. Ziffer 4
      jederzeit in Kenntnis der Netzauslastung, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck, zu sein und entsprechende Mitteilung an den Regelzonenführer zu machen;
    5. Ziffer 5
      die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;
    6. Ziffer 6
      Netzzugangsbegehren umgehend zu behandeln und die Leitungskapazitäten nach Paragraph 19, Absatz 2, in Übereinstimmung mit den österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Wettbewerbs zuzuteilen;
    7. Ziffer 7
      zur Durchführung grenzüberschreitender Transporte für die Belieferung von Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. EWR-Vertragsstaat nach Maßgabe des mit dem Inhaber der Transportrechte abgeschlossenen Transportvertrags;
    8. Ziffer 8
      mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (Paragraph 17, Absatz eins,) eingeräumt wird;
    9. Ziffer 9
      eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Energie-Control GmbH nachzuweisen;
    10. Ziffer 10
      die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;
    11. Ziffer 11
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    12. Ziffer 12
      an der Erstellung einer langfristigen Planung gemeinsam mit dem Regelzonenführer mitzuwirken (Paragraph 12 e,);
    13. Ziffer 13
      gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann;
    14. Ziffer 14
      die in den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte (Paragraph 31 g,) festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität einzuhalten und
    15. Ziffer 15
      die zur Überprüfung der Einhaltung der Standards gemäß Ziffer 15, erforderlichen Daten an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;
    16. Ziffer 16
      dem Regelzonenführer zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Ein- und Ausspeisekapazität an den Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln;
    17. Ziffer 17
      bedarfsgerechte Kapazitätserweiterungen gemäß der genehmigten Langfristplanung des Regelzonenführers (Paragraph 12 e,) selbst vorzunehmen. Kommt das Fernleitungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die nach der Langfristplanung erforderliche Kapazitätserweiterung durch den Regelzonenführer auszuschreiben. Die Teilnahme des Regelzonenführers an der Ausschreibung ist ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Die Netzzugangsberechtigung nach Absatz 2, Ziffer 9, bestimmt sich nach Paragraph 41,
  4. Absatz 4,Kommt ein Fernleitungsunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Ziffer 9, nicht nach, so hat es den Regelzonenführer, der gemäß Paragraph 19, Absatz 6, zum Schadenersatz verpflichtet ist, im Falle einer Leistung von Schadenersatz schadlos zu halten.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer 7 und 18 sowie Absatz 4, finden auf Inhaber von Transportrechten sinngemäße Anwendung.

Anmerkung

Art. 2 Z 45 der Novelle BGBl. I Nr. 106/2006 lautet: "§ 31a Abs. 2
lautet: ..."; richtig wäre: "§ 31a Abs. 2 bis 4 werden durch
folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt: ...".

Schlagworte

Leitungsanlage, Übergabemodalität, Informationspflicht,
Mitteilungspflicht, EU-Mitgliedstaat, Personenschaden,
Einspeisekapazität, Einspeisepunkt

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40079529