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§ 31d GWG

Fassungen
01.10.2002 bis 27.06.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31d01.10.200227.06.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 d

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten

Paragraph 31 d,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung, die Durchführung von grenzüberschreitenden Transportdienstleistungen zu verlangen (Netzzugangsberechtigung), bestimmt sich nach den Vorschriften des Zielstaates.
  2. Absatz 2,Netzzugangsberechtigte gemäß Absatz eins, haben die Durchführung von Transportdienstleistungen beim Fernleitungsunternehmen zu beantragen. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen ein drittes Unternehmen Inhaber der Transportrechte ist, ist beim Inhaber der Transportrechte der Abschluss eines Transportvertrages zu beantragen. Vertragliche Vereinbarungen über die Durchführung grenzüberschreitender Transporte werden zwischen dem Netzzugangsberechtigten und dem Inhaber der Transportrechte zu den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte abgeschlossen. Die Allgemeinen Bedingungen und das für die Durchführung des grenzüberschreitenden Transports verlangte Entgelt haben den Grundsätzen der Paragraphen 31 g und 31 h zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035237