Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31eParagraph 31 e
Text
Gewährung und Organisation des Netzzugangs
§ 31e.Paragraph 31 e,
(1)Absatz eins,Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten auf Fernleitungen haben Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den gemäß § 31g genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den auf Basis der gemäß § 31h genehmigten Methoden errechneten Netznutzungsentgelten zu gewähren.Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten auf Fernleitungen haben Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den gemäß Paragraph 31 g, genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den auf Basis der gemäß Paragraph 31 h, genehmigten Methoden errechneten Netznutzungsentgelten zu gewähren.
(2)Absatz 2,Bedarf es für den Netzzugang innerhalb des geographischen Gebietes der Regelzone Ost eines Vertrages mit mehr als einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte, ist der Netzzugangsantrag bei der OMV Gas GmbH zu stellen. Die OMV Gas GmbH ist für den gesamten begehrten Transportweg verpflichtet,
Netzzugangsanträge innerhalb von 14 Tagen zu beantworten;
die freien Leitungskapazitäten zu berechnen und darzustellen;
das Netznutzungsentgelt zu berechnen;
die erforderlichen Vertragsunterlagen auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen (§ 31g) zu übermitteln;die erforderlichen Vertragsunterlagen auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen (Paragraph 31 g,) zu übermitteln;
die nicht genutzten kommittierten Leitungskapazitäten gemäß Abs. 7 im Internet zu veröffentlichen.die nicht genutzten kommittierten Leitungskapazitäten gemäß Absatz 7, im Internet zu veröffentlichen.
Ist der Netzzugang nur mit einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte zu vereinbaren, so hat das den Netzzugang zu gewährende Unternehmen den Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 5 sinngemäß nachzukommen.Ist der Netzzugang nur mit einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte zu vereinbaren, so hat das den Netzzugang zu gewährende Unternehmen den Verpflichtungen gemäß Ziffer eins bis 5 sinngemäß nachzukommen.
(3)Absatz 3,Für die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 erbrachten Leistungen kann die OMV Gas GmbH ein angemessenes Entgelt verlangen. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zu Grunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Die Höhe des Entgelts ist im Internet zu veröffentlichen.Für die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, erbrachten Leistungen kann die OMV Gas GmbH ein angemessenes Entgelt verlangen. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zu Grunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Die Höhe des Entgelts ist im Internet zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte sind verpflichtet, der OMV Gas GmbH innerhalb von sieben Tagen nach Anfrage alle für die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte sind verpflichtet, der OMV Gas GmbH innerhalb von sieben Tagen nach Anfrage alle für die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Für die Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone Ost hat der Regelzonenführer der Regelzone Ost die für die Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 2 Z 2 erforderlichen Daten bereitzustellen.Für die Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone Ost hat der Regelzonenführer der Regelzone Ost die für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2, Ziffer 2, erforderlichen Daten bereitzustellen.
(6)Absatz 6,Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben ein einheitliches Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten für grenzüberschreitende Transporte im Fernleitungsnetz zu erstellen. Dabei ist das vom Regelzonenführer erstellte einheitliche Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten (§ 12 Abs. 1 Z 17) in der jeweils genehmigten Fassung heranzuziehen.Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben ein einheitliches Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten für grenzüberschreitende Transporte im Fernleitungsnetz zu erstellen. Dabei ist das vom Regelzonenführer erstellte einheitliche Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 17,) in der jeweils genehmigten Fassung heranzuziehen.
(7)Absatz 7,Der Netzbenutzer hat die von ihm nicht genutzte kommittierte Transportkapazität über die zentrale Handelsplattform (§ 31e Abs. 2 Z 5) Dritten anzubieten. Kommt der Netzbenutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die ungenutzten Transportkapazitäten von den Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern der Transportrechte Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dadurch würde gegen die Anforderungen bestehender Transportverträge verstoßen.Der Netzbenutzer hat die von ihm nicht genutzte kommittierte Transportkapazität über die zentrale Handelsplattform (Paragraph 31 e, Absatz 2, Ziffer 5,) Dritten anzubieten. Kommt der Netzbenutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die ungenutzten Transportkapazitäten von den Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern der Transportrechte Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dadurch würde gegen die Anforderungen bestehender Transportverträge verstoßen.
Schlagworte
Produktionsanlage, Einspeisepunkt
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40079613