Rechtstracker.at

§ 31e GWG

Fassungen
01.01.2007 bis 21.11.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31e01.01.200721.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 31e01.10.200227.06.2006 BGBl. I Nr. 148/2002 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Gewährung und Organisation des Netzzugangs

Paragraph 31 e,

  1. Absatz eins,Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten auf Fernleitungen haben Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den gemäß Paragraph 31 g, genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den auf Basis der gemäß Paragraph 31 h, genehmigten Methoden errechneten Netznutzungsentgelten zu gewähren.
  2. Absatz 2,Bedarf es für den Netzzugang innerhalb des geographischen Gebietes der Regelzone Ost eines Vertrages mit mehr als einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte, ist der Netzzugangsantrag bei der OMV Gas GmbH zu stellen. Die OMV Gas GmbH ist für den gesamten begehrten Transportweg verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Netzzugangsanträge innerhalb von 14 Tagen zu beantworten;
    2. Ziffer 2
      die freien Leitungskapazitäten zu berechnen und darzustellen;
    3. Ziffer 3
      das Netznutzungsentgelt zu berechnen;
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Vertragsunterlagen auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen (Paragraph 31 g,) zu übermitteln;
    5. Ziffer 5
      die nicht genutzten kommittierten Leitungskapazitäten gemäß Absatz 7, im Internet zu veröffentlichen.
    Ist der Netzzugang nur mit einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte zu vereinbaren, so hat das den Netzzugang zu gewährende Unternehmen den Verpflichtungen gemäß Ziffer eins bis 5 sinngemäß nachzukommen.
  3. Absatz 3,Für die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, erbrachten Leistungen kann die OMV Gas GmbH ein angemessenes Entgelt verlangen. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zu Grunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Die Höhe des Entgelts ist im Internet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte sind verpflichtet, der OMV Gas GmbH innerhalb von sieben Tagen nach Anfrage alle für die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Für die Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone Ost hat der Regelzonenführer der Regelzone Ost die für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2, Ziffer 2, erforderlichen Daten bereitzustellen.
  6. Absatz 6,Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben ein einheitliches Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten für grenzüberschreitende Transporte im Fernleitungsnetz zu erstellen. Dabei ist das vom Regelzonenführer erstellte einheitliche Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 17,) in der jeweils genehmigten Fassung heranzuziehen.
  7. Absatz 7,Der Netzbenutzer hat die von ihm nicht genutzte kommittierte Transportkapazität über die zentrale Handelsplattform (Paragraph 31 e, Absatz 2, Ziffer 5,) Dritten anzubieten. Kommt der Netzbenutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die ungenutzten Transportkapazitäten von den Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern der Transportrechte Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dadurch würde gegen die Anforderungen bestehender Transportverträge verstoßen.

Schlagworte

Produktionsanlage, Einspeisepunkt

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40079613