Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
5. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens
Endigungstatbestände
§ 38.Paragraph 38,
Die Genehmigung gemäß § 13 endet: Die Genehmigung gemäß Paragraph 13, endet:
Durch Entziehung oder Untersagung der Genehmigung gemäß § 38a;Durch Entziehung oder Untersagung der Genehmigung gemäß Paragraph 38 a,;
durch Zurücklegung der Genehmigung;
durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus § 38b nichts anderes ergibt;durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus Paragraph 38 b, nichts anderes ergibt;
durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Abweisung des Konkurses mangels Masse;
durch Untersagung des Betriebes gemäß § 38e (Einweisung);durch Untersagung des Betriebes gemäß Paragraph 38 e, (Einweisung);
wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die im § 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen.wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die im Paragraph 6, Ziffer 16, oder Ziffer 61, umschriebenen Merkmale zutreffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40035257