Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39cParagraph 39 c
Text
Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang
§ 39c.Paragraph 39 c,
(1)Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
die Erfüllung der dem Speicherunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
die Leistungen der Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
sie Festlegungen über technische Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten;
sie Regelungen über die Zuordnung der Speichernutzungsentgelte enthalten;
sie klar und übersichtlich gefasst sind;
sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(2)Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der für den Speicherzugang maßgeblichen Sonstigen Marktregeln;
die technischen Mindestanforderungen für den Speicherzugang;
Regelungen zur Messung der an das Speicherunternehmen übergebenen bzw. von diesem gelieferten Erdgasmenge;
Regelungen betreffend den Ort der Übernahme bzw. Übergabe von Erdgas;
jene Qualitätsanforderungen, die für die Ein- und Ausspeicherung von Erdgas gelten;
die verschiedenen von den Speicherunternehmen im Rahmen des Speicherzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Speicherzugang;
die von den Speicherzugangsberechtigten zu liefernden Daten;
die Modalitäten für den Speicherabruf;
eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Speicherunternehmen das Begehren auf Speicherzugang zu beantworten hat;
die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
die Art und Form der Rechnungslegung und Bezahlung;
die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
die Verpflichtung von Speicherzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Speicherzugangsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
Schlagworte
Einspeicherung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40079624