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§ 39c GWG

Fassungen
28.06.2006 bis 21.11.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39c28.06.200621.11.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 c

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang

Paragraph 39 c,

  1. Absatz eins,Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Speicherunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      die Leistungen der Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
    4. Ziffer 4
      sie Festlegungen über technische Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten;
    5. Ziffer 5
      sie Regelungen über die Zuordnung der Speichernutzungsentgelte enthalten;
    6. Ziffer 6
      sie klar und übersichtlich gefasst sind;
    7. Ziffer 7
      sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
    8. Ziffer 8
      sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der für den Speicherzugang maßgeblichen Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      die technischen Mindestanforderungen für den Speicherzugang;
    3. Ziffer 3
      Regelungen zur Messung der an das Speicherunternehmen übergebenen bzw. von diesem gelieferten Erdgasmenge;
    4. Ziffer 4
      Regelungen betreffend den Ort der Übernahme bzw. Übergabe von Erdgas;
    5. Ziffer 5
      jene Qualitätsanforderungen, die für die Ein- und Ausspeicherung von Erdgas gelten;
    6. Ziffer 6
      die verschiedenen von den Speicherunternehmen im Rahmen des Speicherzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
    7. Ziffer 7
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Speicherzugang;
    8. Ziffer 8
      die von den Speicherzugangsberechtigten zu liefernden Daten;
    9. Ziffer 9
      die Modalitäten für den Speicherabruf;
    10. Ziffer 10
      eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Speicherunternehmen das Begehren auf Speicherzugang zu beantworten hat;
    11. Ziffer 11
      die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
    12. Ziffer 12
      die Art und Form der Rechnungslegung und Bezahlung;
    13. Ziffer 13
      die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
    14. Ziffer 14
      die Verpflichtung von Speicherzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Speicherzugangsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

Schlagworte

Einspeicherung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40079624