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§ 39d GWG

Fassungen
28.06.2006 bis 21.11.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39d28.06.200621.11.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 d

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Pflichten von Speicherunternehmen

Paragraph 39 d,

Speicherunternehmen sind verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß Paragraph 8, festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden;
  2. Ziffer 2
    die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Bedingungen einmal jährlich bzw. nach jeder Änderung zu veröffentlichen;
  3. Ziffer 3
    regelmäßig Informationen über die verfügbare Ein- und Ausspeicherleistung sowie das verfügbare Volumen im Internet zu veröffentlichen;
  4. Ziffer 4
    sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer geliefert werden, diesem über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an Übergabepunkten zu Speicheranlagen in der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln;
  5. Ziffer 5
    an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken.

Schlagworte

Informationspflicht, Mitteilungspflicht, Einspeicherleistung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40079625