Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 78a Abs. 2.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 78 a, Absatz 2,
Text
3. Hauptstück
Bilanzgruppen
Bildung von Bilanzgruppen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches dienende Angaben an Regelzonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Bilanzgruppen können über Bundesländergrenzen hinaus, innerhalb der Regelzonen gebildet werden.
(3)Absatz 3,Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben.
(4)Absatz 4,Kommt ein Versorger seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, so gilt § 9 E-RBG mit der Maßgabe, dass der verpflichtete Versorger mit Verfahrensanordnung aufzufordern ist, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist dieser Verpflichtung zu entsprechen. Kommt der Versorger auch dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der gesetzmäßige Zustand dadurch herzustellen, dass der Versorger mit Bescheid einer Bilanzgruppe zugewiesen wird (§ 42f).Kommt ein Versorger seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nach, so gilt Paragraph 9, E-RBG mit der Maßgabe, dass der verpflichtete Versorger mit Verfahrensanordnung aufzufordern ist, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist dieser Verpflichtung zu entsprechen. Kommt der Versorger auch dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der gesetzmäßige Zustand dadurch herzustellen, dass der Versorger mit Bescheid einer Bilanzgruppe zugewiesen wird (Paragraph 42 f,).
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40035270