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§ 42d GWG

Fassungen
24.08.2002 bis 21.11.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42d24.08.200221.11.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 d

Inkrafttretensdatum

24.08.2002

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 78 a, Absatz 2,

Text

Widerruf und Erlöschen der Genehmigung

Paragraph 42 d,

  1. Absatz eins,Die Energie-Control GmbH kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er
    1. Ziffer eins
      seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder
    2. Ziffer 2
      seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.
  2. Absatz 2,Die Energie-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine im Paragraph 42 c, Absatz eins, festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (Paragraph 42 a,) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
  3. Absatz 3,Bescheide gemäß Absatz 2, sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.
  5. Absatz 5,Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Energie-Control GmbH einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (Paragraph 42 f,). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.

Schlagworte

Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035274