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§ 45 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 21.11.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4510.08.200021.11.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

10.08.2000

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Voraussetzungen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
    1. Ziffer eins
      das Leben oder die Gesundheit
      1. Litera a
        des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
      2. Litera b
        der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und
      3. Litera c
        der Nachbarn nicht gefährdet wird;
    2. Ziffer 2
      dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
    3. Ziffer 3
      Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
    4. Ziffer 4
      die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden sowie
    5. Ziffer 5
      die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40013001