Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Voraussetzungen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
das Leben oder die Gesundheit
des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen undder nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und der Nachbarn nicht gefährdet wird;
dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden sowie
die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40013001