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§ 46 GWG

Fassungen
10.08.2000 bis 21.11.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4610.08.200021.11.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

10.08.2000

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Vorprüfung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann über Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke (Paragraph 56,) oder auf Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage (Paragraph 47,) vorliegt und zu befürchten ist, dass durch diese Erdgasleitungsanlage öffentliche Interessen nach Paragraph 47, Absatz 5, wesentlich beeinträchtigt werden. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Erdgasleitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (Paragraph 47, Absatz 5,) vertreten, zu hören.
  3. Absatz 3,Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40013002