Rechtstracker.at

§ 59 GWG

Fassungen
01.10.2002 bis 21.11.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5901.10.200221.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 5910.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

7. Teil
Statistik

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die Energie-Control GmbH wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Erhebungsmasse;
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten;
    3. Ziffer 3
      die Art der statistischen Erhebung;
    4. Ziffer 4
      Erhebungsmerkmale;
    5. Ziffer 5
      Merkmalsausprägung;
    6. Ziffer 6
      Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    7. Ziffer 7
      die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    8. Ziffer 8
      ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  3. Absatz 3,Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  4. Absatz 4,Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

Anmerkung

Art. 1 Z 19 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2002 lautet: "... der
Ausdruck "Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"
wird durch die Wortfolge "Die Energie-Control GmbH" ersetzt;
richtig wäre:" ...Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ...".

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035284