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§ 63 GWG

Fassungen
01.10.2002 bis 21.11.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6301.10.200221.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 6310.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Absatz 2, Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
  3. Absatz 3,Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Schlagworte

Wirtschaftsaufzeichnung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40035289