Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78aParagraph 78 a
Text
In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2002
§ 78a.Paragraph 78 a,
(1)Absatz eins,(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 76, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 76,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt) (2)Absatz 2,Die §§ 6, 12, 13, 14, 19 Abs. 4, 20 Abs. 4, 22, 25 und 26 nach Maßgabe von Abs. 4, die §§ 28, 31f, 32 bis 33d, 33f, 42 bis 42e, 65, 66 sowie 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Hinsichtlich der §§ 42 bis 42e gilt dies nur insoweit, als dies für die Vorbereitung zu Vollliberalisierung per 1. Oktober 2002 erforderlich ist.Die Paragraphen 6, 12, 13, 14, 19, Absatz 4, 20, Absatz 4, 22, 25 und 26 nach Maßgabe von Absatz 4,, die Paragraphen 28, 31 f, 32 bis 33 d, 33 f, 42 bis 42 e, 65, 66 sowie 79 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Hinsichtlich der Paragraphen 42 bis 42 e gilt dies nur insoweit, als dies für die Vorbereitung zu Vollliberalisierung per 1. Oktober 2002 erforderlich ist. (3)Absatz 3,§ 7 Abs. 2 bis 4 treten mit 30. September 2003 in Kraft und finden auf alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die Regelzonenführer haben die im § 7 Abs. 2 sowie im § 12c vorgesehene Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsform bis 1. Jänner 2003 herzustellen. Auf in diesem Zusammenhang (§ 7 Abs. 2 und § 12c) durchgeführten Umgründungsvorgänge ist das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 treten mit 30. September 2003 in Kraft und finden auf alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die Regelzonenführer haben die im Paragraph 7, Absatz 2, sowie im Paragraph 12 c, vorgesehene Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsform bis 1. Jänner 2003 herzustellen. Auf in diesem Zusammenhang (Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 12 c,) durchgeführten Umgründungsvorgänge ist das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.
(4)Absatz 4,Das In-Kraft-Treten des § 60 Abs. 1 bestimmt sich nach § 29 E-RBG.Das In-Kraft-Treten des Paragraph 60, Absatz eins, bestimmt sich nach Paragraph 29, E-RBG.
(5)Absatz 5,Die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten - nach Maßgabe von Abs. 6 - mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt werden.Die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, treten - nach Maßgabe von Absatz 6, - mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt werden. (6)Absatz 6,Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (§ 26) können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bei der Energie-Control GmbH eingereicht werden. Diese hat die Anträge nach Errichtung der Energie-Control Kommission an diese weiterzuleiten.Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (Paragraph 26,) können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bei der Energie-Control GmbH eingereicht werden. Diese hat die Anträge nach Errichtung der Energie-Control Kommission an diese weiterzuleiten.
(7)Absatz 7,§ 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40094212