Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 02.12.2000 — BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute02.12.2000 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

02.12.2000BGBl. I Nr. 121/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Konzession erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Zeitablauf;
    2. Ziffer 2
      bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 2, Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      mit ihrer Zurücklegung;
    4. Ziffer 4
      mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;
    5. Ziffer 5
      mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bilanzgruppenkoordinators.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen. Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator übernommen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Gesetzesnummer

20001026

Dokumentnummer

NOR40013082