Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Erlöschen der Konzession
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Konzession erlischt:
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 2, Absatz 3,);
mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bilanzgruppenkoordinators.
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen. Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator übernommen worden ist.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator übernommen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Dokumentnummer
NOR40013082