Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychologische Studentenberatung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Aufgaben und Ziele der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind insbesondere:
Studieninteressenten und Studierende zu unterstützen, damit sie bei der Studienwahl, bei einem Studienwechsel oder bei einem beabsichtigten Studienabbruch möglichst fundierte Entscheidungen treffen können;
Studierende zu unterstützen, die Anforderungen des Studiums im Leistungsbereich, im persönlichen und sozialen Bereich zu Bewältigen sowie in diesem Zusammenhang auftretende persönliche, arbeitsmäßige und psychische Probleme zu lösen;
die Förderung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung
von Studierenden mit psychologischen Mitteln;
die Vorbeugung von Studienproblemen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben werden insbesondere durch folgende Maßnahmen umgesetzt:
psychologische Beratung, Diagnostik und Trainings;
psychologische Behandlung und Psychotherapie;
informative Beratung und präventive Maßnahmen;
Kooperation mit Bildungs- und Betreuungseinrichtungen;
wissenschaftliche Untersuchungen, Projekte und Veröffentlichungen in den angeführten Bereichen.
Schlagworte
Bildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
NOR40013165