Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 08.12.2000 — BGBl. II Nr. 384/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute08.12.2000 BGBl. II Nr. 384/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychologische Studentenberatung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.12.2000BGBl. II Nr. 384/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Organen der Universitäten und Fachhochschulen, der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten sowie mit anderen Beratungs- und Informationseinrichtungen für Studierende, Studieninteressenten und Absolventen sowie mit psychosozialen Einrichtungen und niedergelassenen Psychologinnen bzw. Psychologen und Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Leiterinnen bzw. die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben den Universitäten, den Hochschülerschaften und den Fachhochschulen in ihrem Einzugsbereich jährlich über Art, Umfang und Wirkung der Tätigkeit im letzten Studienjahr zu berichten und dabei auch die entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung darzustellen. Dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist zusätzlich jährlich über die Verteilung der Arbeitskapazität auf die einzelnen Aufgabenbereiche und über die Maßnahmen zur kostengünstigen Durchführung der Aufgaben zu berichten.

Schlagworte

Beratungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

20001030

Dokumentnummer

NOR40013167