Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungsabgeltungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 388/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 509/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 509 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Leistungsbegriff
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß §§ 49 Abs. 1 und 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, auf § 859 ABGB und umfasst Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von einem haushaltsleitenden Organ des Bundes (§ 5 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes) gegenüber einem anderen haushaltsleitenden Organ des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht werden. Leistungen haushaltsleitender Organe des Bundes im Bereich der Hoheitsverwaltung werden durch diese Verordnung nicht geregelt.Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß Paragraphen 49, Absatz eins und 49 a des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, auf Paragraph 859, ABGB und umfasst Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von einem haushaltsleitenden Organ des Bundes (Paragraph 5, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes) gegenüber einem anderen haushaltsleitenden Organ des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht werden. Leistungen haushaltsleitender Organe des Bundes im Bereich der Hoheitsverwaltung werden durch diese Verordnung nicht geregelt. (2)Absatz 2,Leistungen und deren Inanspruchnahme durch anweisende (§ 5 Abs. 2 Z 2 bis 7 des Bundeshaushaltsgesetzes) oder ausführende Organe (§ 4 Abs. 1 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes) sind dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zuzurechnen.Leistungen und deren Inanspruchnahme durch anweisende (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 des Bundeshaushaltsgesetzes) oder ausführende Organe (Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes) sind dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zuzurechnen.
(3)Absatz 3,Folgende Leistungen sind als Eigenleistungen anzusehen und fallen daher nicht unter den Leistungsbegriff gemäß Abs. 1:Folgende Leistungen sind als Eigenleistungen anzusehen und fallen daher nicht unter den Leistungsbegriff gemäß Absatz eins :
die Herstellung des Einvernehmens, das gemeinsame Vorgehen oder Zusammenwirken zwischen Bundesministerien gemäß § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76;die Herstellung des Einvernehmens, das gemeinsame Vorgehen oder Zusammenwirken zwischen Bundesministerien gemäß Paragraph 5, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76;
Leistungen anweisender und ausführender Organe gemäß Abs. 2 innerhalb des Aufgabenbereiches ihres jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes;Leistungen anweisender und ausführender Organe gemäß Absatz 2, innerhalb des Aufgabenbereiches ihres jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes;
die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben in Vollziehung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Bundes einschließlich der damit zusammenhängenden Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen an andere haushaltsleitende Organe sowie die Vornahme von Verfügungen, die den haushaltsleitenden Organen vom Bundesminister für Finanzen übertragen sind (insbesondere gemäß §§ 61 Abs. 6, 62 Abs. 4, 63 Abs. 9, 64 Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes);die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben in Vollziehung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Bundes einschließlich der damit zusammenhängenden Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen an andere haushaltsleitende Organe sowie die Vornahme von Verfügungen, die den haushaltsleitenden Organen vom Bundesminister für Finanzen übertragen sind (insbesondere gemäß Paragraphen 61, Absatz 6, 62, Absatz 4, 63, Absatz 9, 64, Absatz 8, des Bundeshaushaltsgesetzes);
Leistungen auf Grundlage des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144.Leistungen auf Grundlage des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40013184