Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungsabgeltungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 388/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 509/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 509 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vergütungs- und Entgeltspflicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Haushaltsleitende Organe haben für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1, die sieHaushaltsleitende Organe haben für Leistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die sie
von einem anderen haushaltsleitenden Organ empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist gemäß § 49 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren, das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist sowie erforderlichenfalls einen Zahlungsplan zu enthalten hat,von einem anderen haushaltsleitenden Organ empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist gemäß Paragraph 49, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren, das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist sowie erforderlichenfalls einen Zahlungsplan zu enthalten hat,
gegenüber Dritten erbringen, ein Entgelt gemäß § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) schriftlich zu vereinbaren,gegenüber Dritten erbringen, ein Entgelt gemäß Paragraph 49 a, des Bundeshaushaltsgesetzes unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) schriftlich zu vereinbaren,
sofern diese Leistungen nicht gemäß §§ 3 bis 5 Abs. 1 und 2 oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes (insbesondere gemäß § 49 Abs. 1 vierter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes) von der Vergütungs- oder Entgeltspflicht ausgenommen sind.sofern diese Leistungen nicht gemäß Paragraphen 3 bis 5 Absatz eins und 2 oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes (insbesondere gemäß Paragraph 49, Absatz eins, vierter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes) von der Vergütungs- oder Entgeltspflicht ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist insbesondere auch auf Leistungen anzuwenden, die von den leistenden haushaltsleitenden Organen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind.Absatz eins, ist insbesondere auch auf Leistungen anzuwenden, die von den leistenden haushaltsleitenden Organen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind.
Schlagworte
Vergütungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40013185