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§ 3 LA-V

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 388/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200131.12.2012 BGBl. II Nr. 388/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 509/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungsabgeltungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 509 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 388/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 509/2012

Abkürzung

LA-V

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ausnahmen von der Vergütungspflicht bei Leistungen zwischen

haushaltsleitenden Organen

Paragraph 3,

Soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes eine Vergütung zu entrichten ist, hat eine solche zu entfallen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Wert der Leistung den Betrag von 27 520,60 Schilling (2 000 Euro) nicht übersteigt; dabei bilden Leistungen, die einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand haben, eine Einheit; wird diese Wertgrenze überschritten, hat eine Vergütung in voller Höhe zu erfolgen; mehrere gleichartige Einzelleistungen, die während eines Finanzjahres erbracht werden, sind zusammenzurechnen und in voller Höhe zu vergüten, wenn ihr gesamter Wert den im ersten Halbsatz angeführten Wert übersteigt; fortwährende, den Dauerschuldverhältnissen ähnliche, gleichartige Leistungen an ein haushaltsleitendes Organ unterliegen nicht dieser Wertgrenze und sind daher unabhängig von ihrem Wert in voller Höhe zu vergüten;
  2. Ziffer 2
    die Leistung in der Teilnahme an Besprechungen oder in der Erteilung von Auskünften besteht;
  3. Ziffer 3
    vom Bundesminister für Finanzen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall, für bestimmte Leistungsgruppen oder Leistungskategorien im Verwaltungswege weitere Ausnahmen für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zugelassen werden, sofern dies im Hinblick auf den Umfang oder die Eigenart der Leistung nach Anhörung des leistenden haushaltsleitenden Organes und nach Vorlage einer Bewertung der jeweiligen Leistungen durch dieses zweckmäßig ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20001033

Dokumentnummer

NOR40013186