Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundwasserschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage II der Stofffamilien und StoffgruppenAnlage römisch zwei der Stofffamilien und Stoffgruppen
Die Anlage II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.Die Anlage römisch zwei umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.
Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Anlage I enthalten sind;Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Anlage römisch eins enthalten sind;
Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;
giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;
Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR40013237