Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundwasserschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für das Einbringen von Stoffen der Anlagen I oder II in das Grundwasser.Diese Verordnung gilt für das Einbringen von Stoffen der Anlagen römisch eins oder römisch zwei in das Grundwasser.
(2)Absatz 2,Grundwasser ist unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt, unter gleichem oder größerem Druck steht, als er in der Atmosphäre herrscht, und dessen Bewegung durch die Schwerkraft und Reibungskräfte bestimmt wird.
(3)Absatz 3,Sonstige Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, insbesondere die Reinhaltungsverpflichtungen (§§ 30 ff WRG 1959), werden nicht berührt.Sonstige Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, insbesondere die Reinhaltungsverpflichtungen (Paragraphen 30, ff WRG 1959), werden nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR40013230