Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundwasserschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Verbot der direkten Einbringung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die direkte Einbringung der von der Anlage I erfassten Stoffe in das Grundwasser ist, sofern nicht gemäß § 32a Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 eine Ausnahme vom Verbot vorliegt, verboten.Die direkte Einbringung der von der Anlage römisch eins erfassten Stoffe in das Grundwasser ist, sofern nicht gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, Litera a und b WRG 1959 eine Ausnahme vom Verbot vorliegt, verboten.
(2)Absatz 2,Unter direkter Einbringung ist jede dauernde oder zeitweilige Einbringung von Stoffen in das Grundwasser ohne Bodenpassage zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR40013231