Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundwasserschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Verschlechterungsverbot
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls unmittelbar oder mittelbar zu einer Verschmutzung des Grundwassers führen.
(2)Absatz 2,Verschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in das Grundwasser, wenn dadurch die menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.Verschmutzung im Sinne des Absatz eins, ist die direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in das Grundwasser, wenn dadurch die menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR40013235