Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung am Oberen Inn
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 399/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Wasserdargebot des Inn von Martina bis Prutz sowie der in dieser Strecke einmündenden Seitenbäche wird - unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse von Siedlungen, Landwirtschaft, Industrie und Fremdenverkehr, der Reinhaltung der Gewässer, einer ausgewogenen Hochwasser- und Feststoffabfuhr, der Lawinensicherheit sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes - der Wasserkraftnutzung gewidmet.
Schlagworte
Hochwasserabfuhr
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2010
Dokumentnummer
NOR40013243