Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 407/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Februar 2001 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die § 1 anzuwenden ist, gebührt zu der (höchsten) für Februar 2001 auszuzahlenden Pension als Wertausgleich eine Einmalzahlung; diese beträgt 1% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 1 600 S.Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Februar 2001 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die Paragraph eins, anzuwenden ist, gebührt zu der (höchsten) für Februar 2001 auszuzahlenden Pension als Wertausgleich eine Einmalzahlung; diese beträgt 1% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 1 600 S.
(2)Absatz 2,Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die § 1 anzuwenden ist und auf die im Februar 2001 Anspruch besteht.Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die Paragraph eins, anzuwenden ist und auf die im Februar 2001 Anspruch besteht.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Dokumentnummer
NOR40013283