Rechtstracker.at

§ 1 KGEG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 40/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 40/2002
§ 101.01.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 70/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 40/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGEG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Personenkreis

Paragraph eins,

Österreichische Staatsbürger, die

  1. Ziffer eins
    im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
  2. Ziffer 2
    im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder
  3. Ziffer 3
    sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Ziffer 2, angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden,
haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR40028679