Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Jugendvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 127/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
2. Abschnitt
Bundes-Jugendvertretung
Einrichtung der Bundes-Jugendvertretung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach Paragraphen 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren können, ist die Bundes-Jugendvertretung den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden, der Landwirte und des Österreichischen Seniorenrates gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß §§ 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß Paragraphen 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
(4)Absatz 4,Die Organe der Bundes-Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das Präsidium.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR40014160