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§ 26 K-SVFG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 112/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 112/2023
§ 2614.01.201531.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 15/2015
§ 2610.04.200813.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 55/2008
§ 2601.01.200109.04.2008 BGBl. I Nr. 131/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 112/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 273, Absatz 5, leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Zur Gewährung von Zuschüssen zur Altersversorgung von Personen, die
      1. Litera a
        einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichgestellten Publikationen veröffentlicht worden sind, tätig waren,
      2. Litera b
        das 738. Lebensmonat überschritten haben,
      3. Litera c
        auf Grund der Tätigkeit gemäß Litera a, keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung haben und
      4. Litera d
        bedürftig sind.
    2. Ziffer 2
      Zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsunfähigkeitsversorgung von bedürftigen Personen gemäß Ziffer eins, Litera a,, die dauernd oder vorübergehend unfähig sind, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen.
    3. Ziffer 3
      Zur Gewährung von Zuschüssen zur Hinterbliebenenversorgung von bedürftigen Hinterbliebenen von Personen gemäß Ziffer eins, Litera a,
    4. Ziffer 4
      Zur Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem GSVG an Personen, die auf Grund der Tätigkeit gemäß Ziffer eins, Litera a, nach dem GSVG pflichtversichert sind.
    5. Ziffer 5
      Zur Gewährung von Zuschüssen an Personen gemäß Ziffer eins, Litera a,, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind.
    Im Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft sind die näheren Regelungen über die Zuschussgewährung festzulegen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40255005