Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Mitübergang verbundener Rechte und Pflichten
§ 17.Paragraph 17,
Mit dem Übergang der Eigentumsrechte gemäß § 13 tritt die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges, soweit die Rechtsverhältnisse die jeweiligen Objekte gemäß Anlage A betreffen, unbeschadet des § 4 Abs. 5, in die Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Insbesondere gehen auch alle diesbezüglichen bücherlichen und außerbücherlichen Verpflichtungen des Bundes auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übernimmt auch die Rechte und Pflichten aus begonnenen oder in Planung stehenden, aber noch nicht abgeschlossenen Bauvorhaben betreffend Objekte gemäß Anlage A. Mit dem Übergang der Eigentumsrechte gemäß Paragraph 13, tritt die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges, soweit die Rechtsverhältnisse die jeweiligen Objekte gemäß Anlage A betreffen, unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 5,, in die Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Insbesondere gehen auch alle diesbezüglichen bücherlichen und außerbücherlichen Verpflichtungen des Bundes auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übernimmt auch die Rechte und Pflichten aus begonnenen oder in Planung stehenden, aber noch nicht abgeschlossenen Bauvorhaben betreffend Objekte gemäß Anlage A.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40014512