Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
ab 30.12.2000 — BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute30.12.2000 BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. I Nr. 141/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Deliktische Ansprüche Dritter

Paragraph 38,

Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß Paragraph 13, ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Solidarschuldner. Hinsichtlich derjenigen deliktischen Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, hat die Gesellschaft den Bund schad- und klaglos zu halten. Ab dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß Paragraph 13, haftet die Gesellschaft für haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB, ausschließlich.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40014533