Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesimmobiliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Deliktische Ansprüche Dritter
§ 38.Paragraph 38,
Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß § 13 ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Solidarschuldner. Hinsichtlich derjenigen deliktischen Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, hat die Gesellschaft den Bund schad- und klaglos zu halten. Ab dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß § 13 haftet die Gesellschaft für haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß §§ 1319 und 1319a ABGB, ausschließlich. Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß Paragraph 13, ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Solidarschuldner. Hinsichtlich derjenigen deliktischen Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, hat die Gesellschaft den Bund schad- und klaglos zu halten. Ab dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß Paragraph 13, haftet die Gesellschaft für haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB, ausschließlich.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40014533