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§ 39c

Fassungen
ab 15.12.2005 — BGBl. I Nr. 144/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39c heute15.12.2005 BGBl. I Nr. 144/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 c

Inkrafttretensdatum

15.12.2005BGBl. I Nr. 144/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 39 c,

  1. Absatz eins,Im Falle des Zusammenschlusses der betrieblichen Organisation der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH erlischt die Tätigkeitsdauer der in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein halbes Jahr nach Ablauf des ersten vollen Geschäftsjahres, das auf die Verschmelzung folgt.
  2. Absatz 2,Ab dem Zeitpunkt des Beginns des Zusammenschlusses der Betriebe der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH bilden die in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat), auf dessen Tätigkeit die Bestimmungen in Paragraph 62 c, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sinngemäß anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsratswahlen so zeitgerecht stattfinden, dass ein neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, aufnehmen kann.
  4. Absatz 4,Wird von der Ermächtigung gemäß Paragraph 39 a, Gebrauch gemacht, hat ein gemäß Absatz 2, errichteter einheitlicher Betriebsrat das Recht, ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch, durch Mehrheitsbeschluss, Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu entsenden. Ein solcher Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn aus jedem der Betriebsräte, die einen gemäß Absatz 2, errichteten Betriebsrat bilden, mindestens ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40071116