Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 15.12.2005 — BGBl. I Nr. 144/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute15.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 144/2005
§ 421.08.200314.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 401.01.200320.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 430.12.200031.12.2002 BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.12.2005BGBl. I Nr. 144/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Aufgaben

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die ihr auf Grund dieses Bundesgesetzes und des Gesellschaftsvertrages zukommenden Aufgaben vorrangig durch eigenes Personal oder durch Personal der von ihr beherrschten Tochtergesellschaften zu erfüllen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird dabei die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (Paragraph 6,) insbesondere bei der Liegenschaftsverwaltung und bautechnischen Betreuung im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen Ressourcen in Abhängigkeit von den jeweiligen Leistungsanforderungen auslasten. Zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesimmobiliengesellschaft mbH sind Dritte - soweit es sich nicht um Liefer-, Bau- und Baukonzessionsaufträge handelt - nur nach Maßgabe der Nutzung, Ergänzung oder des Fehlens eigener Ressourcen bzw. der Ressourcen von ihr beherrschter Tochtergesellschaften heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat zu marktkonformen Bedingungen, und wenn es für sie wirtschaftlich vertretbar ist, Raumbedarf des Bundes zu befriedigen, insbesondere die Objekte gemäß Anlage A (Paragraph eins, Absatz 2,) bereitzustellen, bei Bedarf zu adaptieren und für Neubauvorhaben des Bundes erforderliche Liegenschaften zu erwerben. Bei Neubauvorhaben für den Bund mit einem geschätzten Projektvolumen von zumindest 70 Millionen Schilling (5 087 098,39 Euro) sind zumindest in der ersten Stufe anonyme baukünstlerische Wettbewerbe durchzuführen. Im Einvernehmen mit den Mietern hat die Gesellschaft ein zentrales Gebäudebewirtschaftungsmanagement aufzubauen und durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat für sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Objekte, jedenfalls soweit sie von Einrichtungen des Bundes gemietet werden, eine CAD-unterstützte Datenbank aufzubauen und diese laufend zu aktualisieren. Auf Anforderung hat die Bundesimmobiliengesellschaft mbH aus dieser Datenbank insbesondere folgende Daten dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, datenbankkompatibel und kostenfrei, zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Raum- und Objektdaten der jeweiligen Einrichtungen des Bundes;
    2. Ziffer 2
      die baulichen Objektausstattungsdaten;
    3. Ziffer 3
      die aktuellen CAD-Pläne mit Raumnummern, nach vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen CAD-Richtlinien.
    Die Gesellschaft hat weiters für übergeordnete koordinative Aufgaben des Bundes, zB Optimierung im Bereich von Energie- und Raummanagement, auf Basis abzuschließender Verträge, ihre Einrichtungen und ihre Infrastruktur entgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat gegebenenfalls die Verwertung zur Gänze oder in Teilen, insbesondere von für Bundeszwecke nicht mehr benötigten Objekten gemäß Anlage A, vorzubereiten und durchzuführen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder ihre mit der Verwertung betraute Tochtergesellschaft hat bei der Weitergabe von Objekten bzw. Objektteilen an Dritte, sei es durch Veräußerung oder Inbestandgabe, jeweils zumindest einen angemessenen Preis zu fordern. Veräußerungen oberhalb einer Bagatellgrenze von 10 000 € haben im Rahmen eines Ausbietungsverfahrens zu erfolgen, es sei denn
    1. Ziffer eins
      die Veräußerung erfolgt auf Grund einer behördlichen oder gerichtlichen Verfügung; oder
    2. Ziffer 2
      die Veräußerung erfolgt im öffentlichen Interesse an eine Gebietskörperschaft oder an eine von dieser beherrschte Rechtsperson, oder sie betrifft die Verwertung von Wohngebäuden und Wohnungen, und in jedem dieser Fälle bestätigt ein Sachverständigengutachten die Angemessenheit der Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschwert); oder
    3. Ziffer 3
      das zu veräußernde Objekt wird in eine Projekt- oder Verwertungsgesellschaft, an der die Bundesimmobiliengesellschaft mbH beteiligt ist, eingebracht und eine Bewertung durch ein Sachverständigengutachten sowie die Genehmigung des Aufsichtsrates liegen vor; oder
    4. Ziffer 4
      die Veräußerung oder Einbringung erfolgt zum Buchwert an eine Gesellschaft, die im Einbringungszeitpunkt im 100%igen Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder des Bundes steht.
    Bei Veräußerungen ist darüber hinaus Paragraph 47, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1997, zu beachten.
  5. Absatz 5,Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat bis 31. Dezember 2005 die bautechnische Betreuung an den Fremdobjekten gemäß Anlage C (Paragraph eins, Absatz 2,) im am 31. Dezember 2000 gegebenen Ausmaß im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Nutzerressorts fortzuführen. Für diese Betreuung gebührt ihr der Ersatz aller von ihr aufgewendeten Bauherstellungskosten und Ziviltechnikerhonorare. Ferner gebührt ihr für Baubetreuungsleistungen ein angemessenes Honorar.

Schlagworte

Lieferauftrag, Bauauftrag, Gebäudedaten, Raumdaten,
Energiemanagement, Projektgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40071107