Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Sicherstellung verarbeiteter tierischer Proteine
§ 5.Paragraph 5,
Alle verarbeiteten tierischen Proteine, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind und sich bereits
auf dem Markt einschließlich aller Vertriebswege sowie
in den landwirtschaftlichen Betrieben befinden, sind zu entfernen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40014574