Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflicht
§ 13. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 15. Dezember jeweils die Menge, für die die Beihilfe im abgelaufenen Schuljahr gezahlt wurde, die beihilfefähige Höchstmenge, das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen sowie eine Zusammenfassung der Informationskampagnen und Werbemaßnahmen, die gegebenenfalls im Rahmen der Verteilung der subventionierten Erzeugnisse durchgeführt wurden, mitzuteilen. Paragraph 13, Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 15. Dezember jeweils die Menge, für die die Beihilfe im abgelaufenen Schuljahr gezahlt wurde, die beihilfefähige Höchstmenge, das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen sowie eine Zusammenfassung der Informationskampagnen und Werbemaßnahmen, die gegebenenfalls im Rahmen der Verteilung der subventionierten Erzeugnisse durchgeführt wurden, mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR40090246