Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beihilfefähige Erzeugnisse
§ 4. Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 angeführten Erzeugnisse. Paragraph 4, Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach Paragraph eins, eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 angeführten Erzeugnisse.
Dokumentnummer
NOR40014810