Rechtstracker.at

§ 6 SBV

Fassungen
01.01.2001 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 413/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 601.01.200130.06.2007 BGBl. II Nr. 413/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 413/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

SBV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Gewährung der Beihilfe

Paragraph 6, (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind.

  1. Absatz 2,Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der Antragsteller ist an den sich aus seinem Erstantrag ergebenden Zeitraum für das gesamte Schuljahr gebunden. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.
  2. Absatz 3,Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Artikel 11, der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Verordnung festgelegten Abzüge vorzunehmen.

Gesetzesnummer

20001068

Dokumentnummer

NOR40014812