Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kontrollen
§ 8. (1) Vor der ersten Beihilfezahlung sind eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Fettgehalts der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 2 vorzunehmen.Paragraph 8, (1) Vor der ersten Beihilfezahlung sind eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Fettgehalts der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 2 vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der Buchhaltung des Antragstellers oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, der sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der Höchstpreise gemäß Anlage 3 zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Im Falle von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen, insbesondere die Einhaltung der Höchstpreise gemäß Anlage 3, ersichtlich ist.
Dokumentnummer
NOR40090241