Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
30.12.2000 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 416/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130.12.200031.12.2021 BGBl. II Nr. 416/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. II Nr. 416/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Geltungsbereich und allgemeine Bedingungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die besonderen Ernährungserfordernissen von Personen dienen, die an bestimmten Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden oder auf Grund von ihnen unterernährt sind.
  2. Absatz 2,Gemäß dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      „Säuglinge“ Kinder unter zwölf Monaten;
    2. Ziffer 2
      „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ eine Kategorie von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten gedacht und unter ärztlicher Aufsicht zu verwenden sind. Ihr Zweck ist die ausschließliche oder teilweise Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Metabolisierung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20001069

Dokumentnummer

NOR40014853