Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.12.2000 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 416/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.12.200031.12.2021 BGBl. II Nr. 416/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. II Nr. 416/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Formulierung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke hat auf fundierten medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Diese Lebensmittel müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen, was durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen ist.
  2. Absatz 2,Die Zusammensetzung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke muss den im Anhang angeführten Kriterien entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20001069

Dokumentnummer

NOR40014855