Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.12.2000 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 416/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 530.12.200031.12.2021 BGBl. II Nr. 416/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. II Nr. 416/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende – leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft angebrachte – Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den verfügbaren Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten als Zahlenangabe pro 100 g oder pro 100 ml des Erzeugnisses bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder pro 100 ml des gemäß den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses. Diese Information kann zusätzlich pro Verabreichung, wie auf dem Etikett quantifiziert, oder pro Portion angegeben werden, sofern die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben wird;
    2. Ziffer 2
      die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Erzeugnis enthaltener und im Anhang aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine als Zahlenangabe pro 100 g oder pro 100 ml des Erzeugnisses bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder pro 100 ml des gemäß den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses. Diese Information kann zusätzlich pro Verabreichung, wie auf dem Etikett quantifiziert, oder pro Portion angegeben werden, sofern die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben wird;
    3. Ziffer 3
      wahlweise den Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlehydraten und Fetten und/oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteilen, sofern diese Information zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich ist, als Zahlenangabe pro 100 g oder pro 100 ml des Erzeugnisses bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder pro 100 ml des gemäß den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses. Diese Information kann zusätzlich pro Verabreichung, wie auf dem Etikett quantifiziert, oder pro Portion angegeben werden, sofern die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben wird;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität des Erzeugnisses;
    5. Ziffer 5
      Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine und/oder Proteinhydrolysate.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnung muss weiters folgende Angaben, denen die Worte „Wichtiger Hinweis“ oder eine gleichbedeutende Formulierung voranzustellen sind, aufweisen:
    1. Ziffer eins
      den Hinweis, dass das Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss;
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, ob das Erzeugnis zur Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet ist;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls den Hinweis, dass das Erzeugnis für eine bestimmte Altersgruppe bestimmt ist;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls den Hinweis, dass das Erzeugnis die Gesundheit gefährden kann, wenn es von Personen konsumiert wird, die nicht an der/den Krankeit(en), Störung(en) oder Beschwerden leiden, für die das Erzeugnis bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnung hat ferner zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den Hinweis „Zur diätetischen Behandlung von ...“, ergänzt durch die Krankheit(en), Störung(en) oder Beschwerden, für die das Erzeugnis bestimmt ist;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls einen Hinweis auf Vorsichtsmaßnahmen und Kontraindikationen;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit verdankt, gegebenenfalls mit Angaben zu Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden, sowie die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls eine Warnung, dass das Erzeugnis nicht parenteral verwendet werden darf.
  4. Absatz 4,Die Kennzeichnung hat gegebenenfalls Anweisungen für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Erzeugnisses nach Öffnung des Behälters zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20001069

Dokumentnummer

NOR40014857