Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ermittlung des Einkommens von Sportlern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden vergleiche Paragraph 4,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Anteil der in Österreich zu versteuernden Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich Werbetätigkeit beträgt 33% der insgesamt im Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40014862