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§ 2

Fassungen
ab 30.12.2000 — BGBl. II Nr. 418/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute30.12.2000 BGBl. II Nr. 418/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ermittlung des Einkommens von Sportlern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. II Nr. 418/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden vergleiche Paragraph 4,).

Text

Paragraph 2,

Der Anteil der in Österreich zu versteuernden Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich Werbetätigkeit beträgt 33% der insgesamt im Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20001070

Dokumentnummer

NOR40014862