Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Den Stellvertretern des Rechtsschutzbeauftragten stehen für die Erfüllung von Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten die in § 1 festgesetzten Entschädigungen zu, soweit der Rechtsschutzbeauftragte, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben, verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen. Den Stellvertretern des Rechtsschutzbeauftragten stehen für die Erfüllung von Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten die in Paragraph eins, festgesetzten Entschädigungen zu, soweit der Rechtsschutzbeauftragte, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben, verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016
Dokumentnummer
NOR40014945