Kurztitel
Festsetzung des Marktpreises für Stromlieferungen von Netzbetreibern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 429/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2000,
Text
§ 2. Für Verträge gemäß § 69 Abs. 9 ElWOG, in denen den Preisansätzen der Verbundtarif zugrundegelegt wurde, werden die Preisansätze wie folgt bestimmt: Paragraph 2, Für Verträge gemäß Paragraph 69, Absatz 9, ElWOG, in denen den Preisansätzen der Verbundtarif zugrundegelegt wurde, werden die Preisansätze wie folgt bestimmt:
1. Der Preisansatz für den Leistungspreis für
Lieferungen beträgt pro Kilowatt ......... 884,34 S
2. Die Preisansätze für die Arbeitspreise für
Lieferungen betragen pro Kilowattstunde:
a) in den Sommermonaten (April bis
einschließlich September)
aa) Hochtarif ......................... 0,3595 S
bb) Niedertarif ....................... 0,2442 S
b) in den Wintermonaten (Oktober bis
einschließlich März)
aa) Hochtarif ......................... 0,5048 S
bb) Niedertarif ....................... 0,3268 S
3. Der Preisansatz für den erhöhten
Leistungspreis für Lieferungen, sofern die
Jahresverrechnungsleistung die 1,1fache
Anmeldeleistung überschreitet, beträgt pro
Kilowatt ................................. 1 300 S
4. Der Preisansatz für den erhöhten
Arbeitspreis für Lieferungen von Mai bis
August, die über der
Jahresverrechnungsleistung liegen, beträgt
pro Kilowattstunde ....................... 0,6394 S