Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 14
Sach- und Geldleistungen
(1)Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt:
in der Republik Österreich
vonvon der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,
in der Republik Polen
vonvon den für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden öffentlichen Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge.
(3)Absatz 3,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 13 entsprechend.
(4)Absatz 4,Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
Schlagworte
Aufenthaltsort
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40014988