Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 25
Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
(1)Absatz eins,Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2)Absatz 2,Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40014999